Grundsätzlich finden die meisten Normen, welche für gewerbliche Mietverträge gelten, auch Anwendung auf das Wohnraummietrecht. Trotz dessen liegen zwischen dem Gewerberaummietrecht und dem Wohnraummietrecht teils erhebliche Unterschiede.
Das Wohnraummietrecht wurde hauptsächlich aufgrund des Schutzes der privaten Mieter geschaffen. Es schützt den meist sozial schwächeren Mieter gegenüber der Willkür eines Vermieters. Aus Sicht des Gesetzgebers besteht dieser Schutzgedanke im Gewerberaummietrecht nicht.
Der größte Unterschied zwischen dem Wohnraummietrecht und dem Gewerberaummietrecht besteht im Kündigungsschutz. Möchte ein Vermieter einer Wohnung oder eines Hauses dem Mieter kündigen, kann er dies nur, wenn er ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches Interesse liegt zumeist bei Eigenbedarf des Vermieters vor. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs ist im Gewerbemietrecht nicht vorgesehen.
Die Unterscheidung in Wohnraummietrecht oder Gewerbemietrecht ist bereits bei Vertragsschluss von Bedeutung. Schließen die Parteien einen Gewerbemietvertrag, obwohl die Räumlichkeiten tatsächlich zum Wohnen überlassen werden, wird der Schutz des Wohnraummietrechts unterlaufen und bewusst umgangen. Da eine solche Regelung unbillig wäre, wird auf den Vertragszweck geschaut. Steht der Wohnzweck im Vordergrund, gilt Wohnraummietrecht unabhängig davon, wie der Mietvertrag gekennzeichnet ist.
Fraglich ist, ob bei Mischmietverhältnissen, bei denen sowohl eine wohnliche als auch gewerbliche Nutzung möglich ist, die Regeln der Wohnraummiete oder die Regeln der Geschäftsraummiete zur Anwendung kommen. Auch hier ist der tatsächliche Vertragszweck maßgebend. Wird durch den Mieter in dem Mietobjekt ein Gewerbe ausgeübt, muss dieser damit rechnen, dass der Vertrag als Geschäftsraummietvertrag eingeordnet wird. Dies hat zur Folge, dass die Vorschriften des sozialen Schutzes des Wohnraummietrechts nicht für diesen Mietvertrag gelten. Folglich ist zu sagen, dass bei überwiegender gewerblicher Tätigkeit das Gewerberaummietrecht Anwendung findet. Auf die Wohnfläche kommt es dabei nicht unbedingt an.
Liegt eine umgekehrte Konstellation vor, also ein als Gewerberaummietvertrag titulierter Mietvertrag liegt vor, obwohl in dem Objekt gewohnt wird, muss der Vermieter damit rechnen, dass der Mietvertrag dem Wohnraummietrecht unterliegt. Folglich kann der Vermieter nur aufgrund eines berechtigten Interesses eine Kündigung aussprechen.
Ein weiterer Unterschied zu Wohnungsmietern ist, dass Gewerbemieter weniger Rechtsvorschriften innehaben. Auch dies wird damit begründet, dass ein gewerblicher Mieter nicht dem gleichen Schutz unterliegen soll wie eine Privatperson, welche ein Objekt zum Leben anmietet.
Zudem ist ein weiterer Unterschied, dass der gewerbliche Vermieter zur Erzielung einer höheren Miete dazu berechtigt ist, eine Änderungskündigung auszusprechen. Darüber hinaus gibt es im gewerblichen Mietrecht keine Beschränkung für eine ortsübliche Miete. Jedoch können die Parteien im Gewerbemietrecht die Mieterhöhung weitestgehend einschränken.
Weiter steht dem Mieter eines gewerblichen Objektes kein gesetzlicher Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung zu. Auch hat er keinen Räumungs- und Vollstreckungsschutz.
Als letzter Unterschied ist zu nennen, dass Familienangehörige nach dem Ableben des Mieters nicht automatisch in das Mietverhältnis eintreten. Eine solche Regelung sieht das Wohnraummietrecht hingegen vor.