Räumungsklage

Bei der Beendigung eines gewerblichen Mietvertrages stehen sich oftmals erhebliche Interessen der beiden Parteien gegenüber. 

Der Mieter benötigt das Mietobjekt, um seinen Betrieb weiterführen zu können. Der Vermieter hingegen ist auf die Mieteinnahmen angewiesen. Zudem ist dieser an einem reibungslosen Ablauf innerhalb der Hausgemeinschaft interessiert.

Räumt der Mieter die vermietete Immobilie nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht freiwillig, steht dem Vermieter unter Umständen der Klageweg offen. 

Grundsätzlich sieht § 545 BGB vor, dass wenn der Mieter nach Ablauf der Mietzeit nicht freiwillig auszieht und er in den Gewerberäumen verbleibt, sich das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert. Jedoch kann der Vermieter dem widersprechen und eine Räumungsklage erheben. 

Die Frist zum Widerspruch der Mietverlängerung und zur Erhebung der Klage beträgt zwei Wochen. 

Mittels einer Räumungsklage kann der Vermieter die Räumung und Herausgabe des Mietobjektes veranlassen.

Zudem kann der Vermieter mittels der Räumungsklage auch weitere Ansprüche gegen den Mieter geltend machen. Solche Ansprüche können beispielsweise Schadensersatz oder die Nachzahlung des Mietzinses sein. 

Bei einer Räumungsklage ist je nach Streitwert das Amts- oder das Landgericht des jeweiligen Ortes zuständig, in dessen Bezirk sich das Mietobjekt befindet. Gemäß der Zivilprozessordnung besteht am Landgericht grundsätzlich ein Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass die Parteien Rechtsanwälte hinzuziehen müssen und sich durch diese vertreten lassen.

Ist der Mieter der Auffassung, dass der Vermieter ihm unberechtigt gekündigt hat, muss er die Mieträume nicht räumen. Der Mieter kann den Ausgang des Räumungsrechtsstreits abwarten. Bei einer solchen Vorgehensweise besteht jedoch die Gefahr, dass der Mieter den Räumungsprozess verliert und infolgedessen die gesamten Anwalts- und Gerichtskosten tragen muss.

Ab Zustellung der Klage an den Mieter hat dieser zunächst zwei Wochen, um dem Gericht seine Verteidigungsbereitschaft zu signalisieren. Innerhalb einer weiteren vom Gericht gesetzten Frist kann der Mieter dann in der Sache Stellung beziehen. 

Nach dem Eingang der Stellungnahme legt das zuständige Gericht einen Termin für die mündliche Verhandlung fest. Diese beginnt regelmäßig mit dem Versuch einer Einigung zwischen den Parteien.

Erfolgt keine Einigung, folgt die mündliche Verhandlung mit anschließendem Urteil. Siegt der Vermieter, wird ihm ein Räumungsurteil samt einem Räumungstitel ausgestellt. Dieser Räumungstitel ermöglicht die Räumung der Mietsache durch einen Gerichtsvollzieher.