Um Räumlichkeiten zur wirtschaftlichen Nutzung anzumieten, wird in aller Regel ein Gewerbemietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen. Diese Vertragsart findet sich als Mietvertrag in den Vorschriften der §§ 535 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches mit Ausnahme der für den Wohnraum geltenden Vorschriften wieder. Zusätzlich können noch weitere Vorschriften des BGB einschlägig sein, so beispielsweise das Minderjährigenrecht in den §§ 105 ff. BGB oder die Normen über allgemeine Geschäftsbedingungen, welche in den §§ 305 ff. BGB niedergeschrieben sind. Zusätzlich müssen noch die Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten sowie diverse höchstrichterliche Rechtsprechungen beachtet werden.
Vermieter und Mieter sind grundsätzlich frei in der Gestaltung des Gewerbemietvertrages. Auch eine Untervermietung der Räumlichkeiten ist für den Vermieter möglich. Nach den Normen des BGB bedarf der Gewerbemietvertrag nicht zwangsläufig der Schriftform. Jedoch sollten die Parteien immer einen schriftlichen Vertrag aufsetzen. Dieser gewährt Rechtssicherheit, vor allem bezüglich einer Kündigung. Ein Gewerbemietvertrag, welcher nicht in einer schriftlichen Fassung vorliegt, gilt als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
Die Eigentümer des zu vermietenden Objektes haben eine Reihe von Pflichten als Vermieter. Neben regelmäßigen Instandsetzungsarbeiten am Gebäude und dessen Einrichtungen müssen auch die baurechtlichen Bestimmungen beachtet werden.
Zudem verpflichtet sich der Vermieter aufgrund des Konkurrenzschutzes, dass er mit Konkurrenzunternehmen in unmittelbarer Nähe keine Mietverträge abschließen darf. Ebenso sollte im Vertrag geregelt werden, ob bestimmte Gebäudeteile zu Werbezwecken genutzt werden dürfen.
Im Falle einer Kündigung ist immer die Kündigungsfrist zu beachten. Hierfür ist das Datum des Empfangs des Kündigungsschreibens maßgeblich. Der Vermieter muss ein solches Schreiben nachweislich empfangen haben. In aller Regel sind Gewerbemietverträge befristet. Haben die Mieter und Vermieter keine Kündigungsklauseln in den Vertrag eingebaut, sind sowohl Mieter als auch Vermieter bis zum Ende der Mietzeit an den Mietvertrag gebunden. Somit läuft der Vertrag auch im Falle einer Insolvenz des Unternehmens weiter.
Bei unbefristeten Mietverträgen besteht die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung. Haben die Parteien im Gewerbemietvertrag keine spezielleren Regelungen verabredet, ist das BGB heranzuziehen. Maßgeblich ist hier der § 580a Abs. 2 BGB. Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter sechs Monate zum Ende des Kalendervierteljahres.
Darüber hinaus gibt es aber auch die fristlose Kündigung. Hat der Mieter entgegen der im Gewerbemietvertrag aufgeführten Vereinbarungen gehandelt, besteht für den Vermieter die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung. Eine solche Handlung kann beispielsweise vorliegen, wenn aus einem harmlosen Handwerksbetrieb ein Gewerbe mit Lagerung und Verkauf von Gefahrstoffen wird.
Das Recht der außerordentlichen Kündigung steht auch dem Mieter zu. Kommt der Vermieter seiner Pflicht nicht nach, die angemieteten Räume im vereinbarten Zustand zu halten, sodass die Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann, besteht das Recht der Kündigung auch für den Mieter.