Im Gewerberecht häufig vorzufinden, jedoch keine juristische Definition, ist die sogenannte Dach- und Fachklausel. Dieser Begriff hat sich für eine bestimmte Vertragsklausel eingebürgert, welche in vielen Gewerbemietverträgen zu finden ist. Inhaltlich behandelt die Dach-und Fachklausel neben den Schönheitsreparaturen auch die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten.
Aufgrund einer solchen Klausel überträgt der Vermieter dem Mieter die Verpflichtung, das angemietete Gebäude instand zu halten und instand zu setzen.
Grundsätzlich liegt diese Pflicht wie im Wohnraummietrecht bei dem Vermieter. Gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
Im Wohnungsmietrecht wird den Vermietern die Möglichkeit zugesprochen, einen Teil solcher Verschönerungsarbeiten auf den Mieter zu übertragen. Dies geschieht oftmals durch vorgefertigte Klauseln. Solche Klauseln werden im Wohnraummietrecht als Schönheitsreparaturklauseln bezeichnet. Sind solche hinreichend bestimmt und sauber formulierte, können Mieter, je nach Umstand der Wohnung zur Renovierung der Wohnung verpflichtet werden. Im Gewerbemietrecht werden solche Klauseln als Dach- und Fachklauseln bezeichnet.
Eine Dach-und Fachklausel kann sowohl einzelvertraglich und individuell zwischen Vermieter und Mieter als auch durch allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden.
Jedoch können dem Mieter eines gewerblichen Objektes noch mehr Pflichten übertragen werden als einem Privatmieter. Begründet wird dies damit, dass gewerbliche Mieter als nicht so schutzbedürftig gelten wie Privatpersonen. Der gewerbliche Mieter kann somit aufgrund des Vertrages dazu verpflichtet werden, neben den Schönheitsreparaturen auch Instandhaltungsarbeiten an der Mietfläche übernehmen zu müssen. Darüber hinaus ist auch die Übertragung von Instandsetzungsarbeiten möglich.
Die Frage, ob der Vermieter dem Mieter Instandhaltungs- und sogar Instandsetzungsarbeiten an Flächen, welche die Parteien zusammen nutzen, durch eine vertragliche Vereinbarung auferlegen kann, ist höchst umstritten.
Vereinbaren Mieter und Vermieter eine solche Klausel, muss der Mieter nahezu die gesamte Sachgefahr der Gewerbemietsache übernehmen. Damit eine solche Klausel dem Gesetz entspricht, muss dieses Risiko an einer anderen Stelle wie beispielsweise dem Mietpreis kompensiert werden. Liegt eine solche Ausgleichsvereinbarung vor, steht der Wirksamkeit einer derartigen Klausel nichts entgegen.