Grundlage des Gewerbemietrechts ist das Mietrecht, welches im BGB geregelt ist. Das Gewerbemietrecht stellt mithin keinen selbstständigen Rechtsbereich dar. Aufgrund dessen, dass normale Mietrecht den Ursprung darstellt, sind vor allem die §§ 535 bis 580a BGB zu beachten. Jedoch gibt es von solchen Vorschriften auch Ausnahmen, die nicht auf das Gewerbemietrecht anwendbar sind.
Ein Gewerbemietvertrag stellt einen Mietvertrag eines Mieters eines Gewerbeobjektes dar. Dieser Vertrag kann durch jede natürliche, aber auch durch eine juristische Person geschlossen werden. Eine Besonderheit des Gewerbemietrechts ist, dass sich in diesem Fall der Unternehmer und der Vermieter gleichrangig gegenüberstehen und sich aus der Position des Mieters keine Nachteile gegenüber dem Vermieter ergeben. Kommt es jedoch zu einer Räumung des gemieteten Objekts, hat der Unternehmer wenig Chancen, dagegen vorzugehen. Jedoch gilt hier, dass der Mieter vor willkürlichem Handeln geschützt werden soll. Für solche Fälle gilt das Transparenzgebot. Demgemäß kommt es zu einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Recht und die unklaren Klauseln werden als unwirksam erklärt.
Durch § 578 BGB wird auf die Paragraphen verwiesen, die speziell das Recht für Geschäftsräume regelt. Hierbei geht es zum Beispiel um die besonderen Kündigungsfristen für diese Art von Räumen.
Diese Seite soll Ihnen in Grundzügen das Gewerbemietrecht näher bringen und vor allem die Unterschiede und Besonderheiten des Gewerbemietrechts zum normalen Mietrecht darlegen.